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Niedersächsische Landjugend - Die Niedersächsische Landjugend ist als anerkannter Träger der Jugendhilfe in der außerschulischen Jugendbildungsarbeit tätig und versteht sich als größter niedersächsischer Jugendverband im ländlichen Raum als Sprachrohr der Landjugendlichen. Besonderen Stellenwert hat traditionell der Agrarbereich mit Seminaren und landwirtschaftlichen und agrarpolitischen Lehrfahrten in Deutschland und im Ausland.



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Satzung



  • SATZUNG

    der Niedersächsischen Landjugend
    Landesgemeinschaft - e.V. 
    in der Fassung vom 06. Dezember 2009

    § 1
    Name und Sitz
    (1) Die Vereinigung führt den Namen Niedersächsische Landjugend - Landesgemeinschaft – e.V., nachstehend Landesgemeinschaft ge­nannt

    (2) Die Landesgemeinschaft hat ihren Sitz am Sitz des Landesverbandes des Niedersäch­sischen Landvolkes e.V. in Hannover.

    (3) Das Geschäftsjahr der Landesgemeinschaft ist das Kalenderjahr.

    (4) Die Landesgemeinschaft gehört dem Landesjugendring Nieder­sachsen e. V. an.


    § 2
    Zweck

    (1) Die Landesgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch die politische, berufliche und kulturelle Förderung und Weiterbildung der Jugend im ländli­chen Raum und die Förderung des Wohlfahrtswesens in der Landwirtschaft.

    Sie ist tätig im Bereich der Jugendbildung und Jugendhilfe sowie Jugendpflege und der Förderung der Betriebs- und Haushaltshilfe für in Not geratene Familien im ländlichen Raum.

    Sie ist darüber hinaus tätig in der Förderung der Bildung und Erzie­hung gemäß § 52, Abs. 2 Punkt 1 der Abgabenordnung.

    Die Landesgemeinschaft ist überkonfessionell und parteipolitisch unge­bunden.

    (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    1. die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder ;
    2. die Förderung der Jugend im ländlichen Raum zu demokrati­schem Verhalten;
    3. die Förderung der Jugend im ländlichen Raum zur Übernahme von beruflicher und öffentlicher Verantwortung;
    4. die Durchführung von gemeinschaftlichen Veranstaltungen und Vorhaben im Bereich der außerschulischen Bildungsarbeit; hier besonders durch die Durch­führung von Informations- und Diskus­sionsveranstaltungen sowie von Jugend­freizeiten.
    5. die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Jugend­begegnungen.
    6. die Unterstützung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienan­gehörigen wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbs­fähigkeit oder Tod durch die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeits­kräften sowie die Gestellung von Betriebshelfern und Haushalts­hilfen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung.

    (3) Die Landesgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.

    (4) Mittel der Landesgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendun­gen aus Mitteln der Landesgemein­schaft.

    (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Landes­gemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.


    § 3
    Mitgliedschaft

    (1) Mitglieder der Landesgemeinschaft können werden:

    a) Ortsgruppen (Zusammenschlüsse von Jugendlichen und jungen Erwach­senen auf örtlicher Ebene), deren Mitglieder Zweck und Ziel der Landesge­meinschaft bejahen, soweit diese Ortsgruppen nicht Mitglied einer Kreisge­meinschaft nach Buchstabe b) sind.
    b) Kreisgemeinschaften (Zusammenschlüsse von Ortsgruppen, deren Mitglieder Zweck und Ziel der Landesgemeinschaft be­jahen).
    c)  Verbände, Organisationen und Körperschaften, die sich mit der Landesgemein­schaft verbunden fühlen und in der Erreichung des gesteckten Zieles eine gemeinsame Aufgabe sehen. Durch die Mitgliedschaft wird ihre Eigenständigkeit nicht berührt.
    d) Einzelpersonen, die sich mit der Landesgemeinschaft verbunden fühlen und in der Erreichung eines gesteckten Zieles eine ge­meinsame Aufgabe sehen.

    (2) Wer Mitglied werden will, hat dies schriftlich beim Vorstand zu beantra­gen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller/der Antrag­stellerin schriftlich mitzuteilen. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, kann der Antragstel­ler/die Antragstellerin innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung schriftlich verlangen, dass die Landesversammlung entscheidet. Deren Entscheidung ist dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mit­zuteilen.

    (3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
        1. Austritt,
        2. Ausschluss,
        3. Auflösung des Mitgliedes nach Abs.1, Buchstabe c),
        4. Tod des Mitgliedes nach Abs. 1, Buchstabe d).

    (4) Mitglieder der Landesgemeinschaft können unter Einhaltung einer Kündi­gungs­frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres aus­scheiden. Die Kündi­gung muss schrift­lich durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

    (5) Mitglieder der Landesgemeinschaft, die ihre Beitragspflicht nicht oder wiederholt säumig erfüllen, die durch ihr Verhalten das Ansehen der Landesgemeinschaft gröblich schädigen, können aus der Landes­gemeinschaft ohne Einhaltung einer Frist ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Hauptaus­schusses die Landesversammlung, bei Mitgliedern nach Absatz 1, Buchstabe d) der Vorstand.


    § 4
    Rechte und Pflichten

    (1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Wahrnehmung und Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung, insbesondere auf Unter­richtung, Beratung und Unterstützung in allen wesentlichen Vorgängen von Bedeutung.

    (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Landesgemeinschaft bei der Erfül­lung ihrer Auf­gaben nach besten Kräften zu unterstützen, insbeson­dere:

    (a) die Beschlüsse der Organe der Landesgemeinschaft auszu­führen;
    (b) die Landesgemeinschaft über alle wichtigen Vorgänge von allge­meiner und grundsätzlicher Bedeutung aus dem Bereich der Landjugendarbeit zu unterrichten;
    (c) die Landesgemeinschaft zu ihren Mitgliederversammlungen oder den entsprechenden Veranstaltungen einzuladen;
    (d) die von der Landesversammlung und vom Vorstand festgesetzten Beiträge zu leisten.


    § 5
    Gliederung

    Die Landesgemeinschaft gliedert sich in Bezirksgemeinschaften (Arbeits­gemein­schaften der Kreisgemeinschaften und Ortsgruppen), nämlich die Bezirksgemein­schaften:
    1. Braunschweig 4. Lüneburg 7. Oldenburg
    2. Hannover 5. Stade 8. Osnabrück
    3. Hildesheim 6. Ostfriesland 9. Emsland

    § 6
    Organe

    Organe der Landesgemeinschaft sind:
    a) die Landesversammlung;
    b) der Hauptausschuss;
    c) der Vorstand.


    § 7
    Landesversammlung


    (1) Die Landesversammlung besteht aus Delegierten der Mitglieder und dem Haupt­ausschuss. Stimmberechtigt sind:

    a) jeweils zwei Delegierte der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Buch­stabe a) und b) mit je einer Stimme. Kreisgemein­schaften mit mehr als einer Ortsgruppe erhalten für die zweite und jede weitere in ihnen zusammen­geschlossene Ortsgruppe jeweils zwei weitere Stimmen (Zusatzstimmen). Diese Zusatz­stimmen können sowohl von weiteren Delegierten der Kreis­gemeinschaft oder durch Delegierte nach Satz 1 wahrgenommen werden. Eine Stimmrechtsübertragung der Zusatzstimmen auf andere Stimmberechtigte, z.B. Delegierte einer anderen Kreis­gemeinschaft oder Mitglieder des Hauptausschusses ist nicht zulässig. Zusatzstimmen können erst wahrgenommen wer­den, wenn beide Grundstimmen wahrgenommen werden.
    b) die Mitglieder des Hauptausschusses mit einem Stimmrecht ana­log § 9 Abs. 1 Buchstabe a) bis f).
    Mitglieder der Landesgemeinschaft nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c) und d) sind teil­nahme­­berechtigt, aber - mit Ausnahme der Mit­glieder des Hauptausschusses - nicht stimmberechtigt.
    Die Vertreter und Vertreterinnen der Kreisgemeinschaften und Orts­gruppen bzw. die Hauptausschussmitglieder müssen satzungsgemäße Vertretungsberechtigte der Mitglieder nach § 3, Abs. 1 Buchstabe a) bis c) bzw. der Gliederungen nach § 5 sein oder sich durch eine ent­sprechende Vollmacht spätestens vor Beginn der Landesversammlung als vertretungsberechtigt ausweisen.

    (2) Die Landesversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen, im Übrigen je nach Bedarf oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder der Landes­gemeinschaft oder der Hauptausschuss dies schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangen.

    (3) Die Landesversammlung wird von den Landesvorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von min­destens 8 Tagen einberufen.

    (4) Die Landesversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig, wenn sie nach Abs. 3 ord­nungsgemäß einberufen ist.

    (5) Über Satzungsänderungen (§ 8 Buchst. h) - auch des Vereinszwecks - und über die Auflösung der Landesgemeinschaft (§ 8 Buchst. i) darf jedoch nur abge­stimmt werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) und b) mit einem Delegierten ver­treten sind. Beschlüsse über Satzungsänderungen - auch des Vereins­zwecks - bedürfen dann einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen; ein Beschluss über die Auflösung der Landesgemeinschaft einer Stimmen­mehr­heit von mindestens drei Vierteln aller möglichen Stimmen.

    (6) Ist die Landesversammlung nach Abs. 5 Satz 1 nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. In dieser kann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abgestimmt wer­den. Hierauf ist in der Ein­berufung hinzuweisen.
    Für die Beschlussfassung gilt in der neuen Versammlung ebenfalls Abs. 5 Satz 2. Zwischen der ersten und zweiten Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.

    (7) Wenn von den Delegierten von mindestens 30 Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) und b) erklärt wird, dass eine zur Behandlung an­stehende Frage für sie grundsätzliche Bedeutung hat, kann gegen ihren Willen ein Beschluss über diese Frage nicht gefasst werden.
    Zu Grundsatzfragen können nur solche Fragen erklärt werden, die in der religiös-welt­anschaulichen Einstellung der Antragsteller begründet sind. Satzungsänderungen außer von § 2, Beitragsfragen, Personal­fragen und Wahlen können nicht zu Grund­satz­fragen erklärt werden.

    (8) Über den Ablauf einer Landesversammlung ist eine Niederschrift zu ferti­gen, die von den Landesvorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin und einem stimmberechtigten Mitglied der Landes­versammlung zu unterzeichnen ist. In die Nie­derschrift ist der Wortlaut der Beschlüsse aufzunehmen.


    § 8
    Aufgaben der Landesversammlung
    Die Landesversammlung wählt die Vorsitzenden und deren Stellvertreter (§ 11, Abs. 1) und beschließt über folgende Angelegenheiten:
    a) die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes und die Festsetzung der Mit­glieder­beiträge für Kreisgemeinschaften und Ortsgruppen. Dazu erlässt sie eine Beitrags­ordnung;
    b) den jährlichen Rechenschaftsbericht, die Jahresrechnung, die Ent­lastung des Vor­stan­des und der Geschäftsführung, das Protokoll der Landesversammlung;
    c) die Wahl der Revisoren,
    d) Stellungnahmen zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Landjugend­arbeit;
    e) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 3;
    f)  die Abberufung der gem. § 11, Abs. 1 gewählten Vorstandsmit­glieder;
    g) die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden;
    h) Satzungsänderungen;
    i)  die Auflösung der Landesgemeinschaft;
    j)  die Wahl von Delegierten für besondere Aufgaben

    Der Landesversammlung obliegt die Entscheidung in allen Angelegen­heiten, die nicht auf­grund der Satzung oder satzungsgemäßer Beschlüsse anderen Organen der Landesge­meinschaft zugewiesen sind. Sie erlässt zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung.


    § 9
    Hauptausschuss

    (1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand und dem/der Geschäftsführer/in, den Delegierten der Bezirksgemeinschaften und Vertretern weiterer Mitglieds­organi­sa­tionen. Stimmberechtigt sind:
    a) die Mitglieder des Vorstandes (§ 11 Abs. 1 Buchstabe a) und b)) und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Landes­gemeinschaft mit je einer Stimme;
    b) je ein Delegierter und eine Delegierte der Bezirksgemeinschaften nach § 5 mit einer Stimme. Bezirksgemeinschaften, in denen direkt oder über angeschlossene Kreisgemeinschaften mehr als 20 Ortsgruppen zusammengeschlossen sind, erhalten für jede weitere angefangene 20 Ortsgruppen jeweils 1 weiteren Dele­gierten mit einer Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung an Dritte ist nicht zulässig.
    c) der Präsident des Landvolk Niedersachsen, Landesbauern­verband e.V. oder ein/eine von ihm bestellte/r Vertreter/in mit einer Stimme;
    d) die Vorsitzenden des Landfrauenverbandes Weser-Ems e.V. und des Nieder­sächsischen Landfrauenverbandes Hannover e.V. oder von Ihnen bestellte Ver­treterinnen mit je einer Stimme;
    e) je ein/e Vertreter/in des Musischen Arbeitskreises Weser-Ems und des Musischen Arbeitskreises Nord der Niedersächsischen Landjugend mit je einer Stimme;
    f) ein Vertreter oder eine Vertreterin des Verein zur Unterstützung der Rural Youth Association Ghana e.V. mit einer Stimme

    (2) Die Vertreter und Vertreterinnen der Bezirksgemeinschaften sowie der Organi­sationen nach Abs. 1 Buchstabe e) und f) müssen satzungs­gemäße Vertretungs­berechtigte der Gliederungen nach § 5 bzw. der betreffenden Mitglieder nach § 3, Abs. 1, Buchstabe c) sein oder sich durch eine entsprechende Vollmacht späte­stens vor Beginn des Hauptausschusses als vertretungsberechtigt ausweisen.

    (3) Der Hauptausschuss wird von den Landesvorsitzenden unter Angabe der Tages­ord­nung einberufen. Dies soll schriftlich und unter Einhal­tung einer Frist von 8 Tagen geschehen. Den Vorsitz führen die Lan­desvorsitzenden. Der Hauptaus­schuss tagt mindestens zweimal im Jahr und ist einzuberufen, wenn es von mindestens 12 Stimmberech­tigten nach Abs. 1 unter Angabe der Tagesord­nung verlangt wird.

    (4) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen nach Abs. 1, Buchstabe 1 a und b vertreten sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmen­mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

    (5) Der Hauptausschuss kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme in diesen berufen.


    § 10
    Aufgaben des Hauptausschusses

    Dem Hauptausschuss obliegt:
    a) die Festlegung der Richtlinien, nach denen die Aufgaben der Landes­gemeinschaft erfüllt werden sollen sowie die Beschlussfassung über einzelne Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
    b) die Empfehlung bei der Anstellung eines Jugendreferenten/einer Jugend­referentin des Landesverbandes des Niedersächsischen Land­volkes e.V.;
    c) die Empfehlung über die Anstellung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin der Landesgemeinschaft;
    d) die Empfehlung über die Anstellung von weiteren fest angestellten päda­gogischen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Landesgemeinschaft;
    e) die Empfehlung über Vertragsverlängerungen von fest angestellten pädagogischen Mitarbeitern;
    f) die Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes zur Vorlage an die Landes­versammlung sowie der Vorschlag, wie und in welcher Höhe die Beiträge der Kreisge­meinschaften und Ortsgruppen festge­setzt und abgeführt werden sollen;
    g) die Beratung über die Tagungsleitung, die Mandatsprüfungs- sowie die Wahlkommission zur Vorlage an die Landesversammlung;
    h) der Antrag an die Landesversammlung, ein Mitglied auszuschließen;
    i) die Einrichtung und Besetzung von Arbeitskreisen und Ausschüssen;
    j) die Entscheidung über die finanzielle Beteiligung bzw. die Abgabe von finan­ziellen Beteiligungen der Landesgemeinschaft an wirtschaftlichen Unternehmen;
    k) die Position der Landesgemeinschaft zur Gründung oder Auflösung von verbundenen Unternehmen, Vereinen oder Stiftungen.
    l) die Empfehlung über die Ausrichtung von landesweiten Veranstaltun­gen der Landesgemeinschaft.


    § 11
    Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Landesvorsitzenden und der Landesvorsitzenden;
    b) je zwei Stellvertretern des und der Landesvorsitzenden.
    c) Dem Vorstand gehören bis zu drei weitere Personen an, die bis­her nicht Mitglied des Vorstandes gewesen sein dürfen.

    Dem Vorstand gehört mit beratender Stimme an:
    der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Landesgemein­schaft. Ihm/Ihr kann die Stimmberechtigung durch den Vorstand erteilt werden.

    (2) Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag der Landesver­sammlung oder des
    Hauptausschusses aus der Mitte der Landesversammlung gewählt.

    (3) Wählbar sind alle Mitglieder der Landesversammlung, die während der kommenden Wahlperiode das 35. Lebensjahr nicht vollenden.

    (4) Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl soll vor Beginn des Jahres, mit dem die Amtsperiode beginnt, erfolgen. Fällt die Wahl in das 1. Jahr der Amtsperiode, so rechnet dieses Jahr voll mit. Eine Ersatzwahl findet nur dann statt, wenn die Amtsperiode des Gesamtvorstandes noch länger als 1 Jahr dauert oder die Bestimmung des Abs. 6 nicht mehr erfüllt ist.

    (5) Außer Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstands­mitgliedes durch Amtsenthebung nach § 8 Buchstabe f) oder Rücktritt. Eine Ersatzwahl folgt dann wie unter Abs. 4 angegeben. Die Landes­versammlung kann die gewählten Vorstandsmit­glieder vorzeitig aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Un­fähigkeit, abberufen. Die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB bleiben nach Ablauf einer Amtsperiode bis zu einer Neuwahl im Amt.

    (6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Landesvorsitzende, die Landes­vorsitzende und ein drittes Vorstandsmitglied, das vom Vorstand aus seiner Mitte als drittes Mitglied gewählt wird. Jeweils zwei von ihnen vertreten die Landesgemeinschaft gerichtlich und außer­gerichtlich.

    (7) Der Vorstand führt in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer/der Geschäfts­führerin  die laufenden Geschäfte. Er erlässt zu diesem Zweck eine besondere Geschäftsordnung.

    (8) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Landesversammlung beschlossen.


    § 12
    Wahl der Revisoren

    Von der Landesversammlung werden drei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Jährlich scheidet ein Revisor/eine Revisorin aus.


    § 13
    Auflösung

    (1) Wird die Landesgemeinschaft aufgelöst oder aufgegeben, so führen zwei von der Lan­desversammlung mit Stimmenmehrheit zu wählende Liquidatoren/Liquidatorinnen die Liquidation durch.

    (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Landesgemeinschaft oder bei Weg­fall ihres bisheri­gen Zwecks fällt das nach der Liquidation noch vor­handene Vermögen der Landesge­meinschaft - im Einvernehmen mit dem Landesverband des Niedersächsischen Land­volkes e.V. und dem zuständigen Finanzamt - an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es un­mittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugend­bildung und Jugendhilfe sowie Ju­gendpflege im ländlichen Raum Niedersachsens zu verwenden hat.


    § 14
    Schlussbestimmung

    Die Landesgemeinschaft ist am 4. Juli 1950 als nicht rechtsfähiger Verein gegründet worden.

    Die durch Änderung der Satzung des nichtrechtsfähigen Vereins entstan­dene Satzung des eingetragenen Vereins wurde in der Mitgliederversamm­lung am 9. Dezember 1984 in Verden/Dauelsen errichtet und auf der Lan­desversammlung am 15. Dezember 1996, am 10. Dezember 2001, am 08. Dezember 2007 und am 06. Dezember 2009 in der jeweils vorliegenden Neufassung beschlossen.


    Verabschiedet auf der Landesversammlung am 06.12.2009 in Verden