SATZUNG
der Niedersächsischen Landjugend
– Landesgemeinschaft - e.V.
in der Fassung vom 06. Dezember 2009
§ 1
Name und Sitz
(1) Die Vereinigung führt den Namen Niedersächsische Landjugend - Landesgemeinschaft – e.V., nachstehend Landesgemeinschaft genannt
(2) Die Landesgemeinschaft hat ihren Sitz am Sitz des Landesverbandes des Niedersächsischen Landvolkes e.V. in Hannover.
(3) Das Geschäftsjahr der Landesgemeinschaft ist das Kalenderjahr.
(4) Die Landesgemeinschaft gehört dem Landesjugendring Niedersachsen e. V. an.
§ 2
Zweck
(1) Die Landesgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch die politische, berufliche und kulturelle Förderung und Weiterbildung der Jugend im ländlichen Raum und die Förderung des Wohlfahrtswesens in der Landwirtschaft.
Sie ist tätig im Bereich der Jugendbildung und Jugendhilfe sowie Jugendpflege und der Förderung der Betriebs- und Haushaltshilfe für in Not geratene Familien im ländlichen Raum.
Sie ist darüber hinaus tätig in der Förderung der Bildung und Erziehung gemäß § 52, Abs. 2 Punkt 1 der Abgabenordnung.
Die Landesgemeinschaft ist überkonfessionell und parteipolitisch ungebunden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder ;
2. die Förderung der Jugend im ländlichen Raum zu demokratischem Verhalten;
3. die Förderung der Jugend im ländlichen Raum zur Übernahme von beruflicher und öffentlicher Verantwortung;
4. die Durchführung von gemeinschaftlichen Veranstaltungen und Vorhaben im Bereich der außerschulischen Bildungsarbeit; hier besonders durch die Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen sowie von Jugendfreizeiten.
5. die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Jugendbegegnungen.
6. die Unterstützung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Tod durch die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie die Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung.
(3) Die Landesgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der Landesgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Landesgemeinschaft.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Landesgemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Landesgemeinschaft können werden:
a) Ortsgruppen (Zusammenschlüsse von Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf örtlicher Ebene), deren Mitglieder Zweck und Ziel der Landesgemeinschaft bejahen, soweit diese Ortsgruppen nicht Mitglied einer Kreisgemeinschaft nach Buchstabe b) sind.
b) Kreisgemeinschaften (Zusammenschlüsse von Ortsgruppen, deren Mitglieder Zweck und Ziel der Landesgemeinschaft bejahen).
c) Verbände, Organisationen und Körperschaften, die sich mit der Landesgemeinschaft verbunden fühlen und in der Erreichung des gesteckten Zieles eine gemeinsame Aufgabe sehen. Durch die Mitgliedschaft wird ihre Eigenständigkeit nicht berührt.
d) Einzelpersonen, die sich mit der Landesgemeinschaft verbunden fühlen und in der Erreichung eines gesteckten Zieles eine gemeinsame Aufgabe sehen.
(2) Wer Mitglied werden will, hat dies schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, kann der Antragsteller/die Antragstellerin innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung schriftlich verlangen, dass die Landesversammlung entscheidet. Deren Entscheidung ist dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Austritt,
2. Ausschluss,
3. Auflösung des Mitgliedes nach Abs.1, Buchstabe c),
4. Tod des Mitgliedes nach Abs. 1, Buchstabe d).
(4) Mitglieder der Landesgemeinschaft können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres ausscheiden. Die Kündigung muss schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
(5) Mitglieder der Landesgemeinschaft, die ihre Beitragspflicht nicht oder wiederholt säumig erfüllen, die durch ihr Verhalten das Ansehen der Landesgemeinschaft gröblich schädigen, können aus der Landesgemeinschaft ohne Einhaltung einer Frist ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Hauptausschusses die Landesversammlung, bei Mitgliedern nach Absatz 1, Buchstabe d) der Vorstand.
§ 4
Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Wahrnehmung und Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung, insbesondere auf Unterrichtung, Beratung und Unterstützung in allen wesentlichen Vorgängen von Bedeutung.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Landesgemeinschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere:
(a) die Beschlüsse der Organe der Landesgemeinschaft auszuführen;
(b) die Landesgemeinschaft über alle wichtigen Vorgänge von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung aus dem Bereich der Landjugendarbeit zu unterrichten;
(c) die Landesgemeinschaft zu ihren Mitgliederversammlungen oder den entsprechenden Veranstaltungen einzuladen;
(d) die von der Landesversammlung und vom Vorstand festgesetzten Beiträge zu leisten.
§ 5
Gliederung
Die Landesgemeinschaft gliedert sich in Bezirksgemeinschaften (Arbeitsgemeinschaften der Kreisgemeinschaften und Ortsgruppen), nämlich die Bezirksgemeinschaften:
| 1. Braunschweig |
4. Lüneburg |
7. Oldenburg |
| 2. Hannover |
5. Stade |
8. Osnabrück |
| 3. Hildesheim |
6. Ostfriesland |
9. Emsland |
§ 6
Organe
Organe der Landesgemeinschaft sind:
a) die Landesversammlung;
b) der Hauptausschuss;
c) der Vorstand.
§ 7
Landesversammlung
(1) Die Landesversammlung besteht aus Delegierten der Mitglieder und dem Hauptausschuss. Stimmberechtigt sind:
a) jeweils zwei Delegierte der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) und b) mit je einer Stimme. Kreisgemeinschaften mit mehr als einer Ortsgruppe erhalten für die zweite und jede weitere in ihnen zusammengeschlossene Ortsgruppe jeweils zwei weitere Stimmen (Zusatzstimmen). Diese Zusatzstimmen können sowohl von weiteren Delegierten der Kreisgemeinschaft oder durch Delegierte nach Satz 1 wahrgenommen werden. Eine Stimmrechtsübertragung der Zusatzstimmen auf andere Stimmberechtigte, z.B. Delegierte einer anderen Kreisgemeinschaft oder Mitglieder des Hauptausschusses ist nicht zulässig. Zusatzstimmen können erst wahrgenommen werden, wenn beide Grundstimmen wahrgenommen werden.
b) die Mitglieder des Hauptausschusses mit einem Stimmrecht analog § 9 Abs. 1 Buchstabe a) bis f).
Mitglieder der Landesgemeinschaft nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c) und d) sind teilnahmeberechtigt, aber - mit Ausnahme der Mitglieder des Hauptausschusses - nicht stimmberechtigt.
Die Vertreter und Vertreterinnen der Kreisgemeinschaften und Ortsgruppen bzw. die Hauptausschussmitglieder müssen satzungsgemäße Vertretungsberechtigte der Mitglieder nach § 3, Abs. 1 Buchstabe a) bis c) bzw. der Gliederungen nach § 5 sein oder sich durch eine entsprechende Vollmacht spätestens vor Beginn der Landesversammlung als vertretungsberechtigt ausweisen.
(2) Die Landesversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen, im Übrigen je nach Bedarf oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder der Landesgemeinschaft oder der Hauptausschuss dies schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangen.
(3) Die Landesversammlung wird von den Landesvorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen einberufen.
(4) Die Landesversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig, wenn sie nach Abs. 3 ordnungsgemäß einberufen ist.
(5) Über Satzungsänderungen (§ 8 Buchst. h) - auch des Vereinszwecks - und über die Auflösung der Landesgemeinschaft (§ 8 Buchst. i) darf jedoch nur abgestimmt werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) und b) mit einem Delegierten vertreten sind. Beschlüsse über Satzungsänderungen - auch des Vereinszwecks - bedürfen dann einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen; ein Beschluss über die Auflösung der Landesgemeinschaft einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln aller möglichen Stimmen.
(6) Ist die Landesversammlung nach Abs. 5 Satz 1 nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. In dieser kann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abgestimmt werden. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.
Für die Beschlussfassung gilt in der neuen Versammlung ebenfalls Abs. 5 Satz 2. Zwischen der ersten und zweiten Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.
(7) Wenn von den Delegierten von mindestens 30 Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) und b) erklärt wird, dass eine zur Behandlung anstehende Frage für sie grundsätzliche Bedeutung hat, kann gegen ihren Willen ein Beschluss über diese Frage nicht gefasst werden.
Zu Grundsatzfragen können nur solche Fragen erklärt werden, die in der religiös-weltanschaulichen Einstellung der Antragsteller begründet sind. Satzungsänderungen außer von § 2, Beitragsfragen, Personalfragen und Wahlen können nicht zu Grundsatzfragen erklärt werden.
(8) Über den Ablauf einer Landesversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Landesvorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin und einem stimmberechtigten Mitglied der Landesversammlung zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift ist der Wortlaut der Beschlüsse aufzunehmen.
§ 8
Aufgaben der Landesversammlung
Die Landesversammlung wählt die Vorsitzenden und deren Stellvertreter (§ 11, Abs. 1) und beschließt über folgende Angelegenheiten:
a) die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes und die Festsetzung der Mitgliederbeiträge für Kreisgemeinschaften und Ortsgruppen. Dazu erlässt sie eine Beitragsordnung;
b) den jährlichen Rechenschaftsbericht, die Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung, das Protokoll der Landesversammlung;
c) die Wahl der Revisoren,
d) Stellungnahmen zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Landjugendarbeit;
e) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 3;
f) die Abberufung der gem. § 11, Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder;
g) die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden;
h) Satzungsänderungen;
i) die Auflösung der Landesgemeinschaft;
j) die Wahl von Delegierten für besondere Aufgaben
Der Landesversammlung obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht aufgrund der Satzung oder satzungsgemäßer Beschlüsse anderen Organen der Landesgemeinschaft zugewiesen sind. Sie erlässt zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung.
§ 9
Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand und dem/der Geschäftsführer/in, den Delegierten der Bezirksgemeinschaften und Vertretern weiterer Mitgliedsorganisationen. Stimmberechtigt sind:
a) die Mitglieder des Vorstandes (§ 11 Abs. 1 Buchstabe a) und b)) und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Landesgemeinschaft mit je einer Stimme;
b) je ein Delegierter und eine Delegierte der Bezirksgemeinschaften nach § 5 mit einer Stimme. Bezirksgemeinschaften, in denen direkt oder über angeschlossene Kreisgemeinschaften mehr als 20 Ortsgruppen zusammengeschlossen sind, erhalten für jede weitere angefangene 20 Ortsgruppen jeweils 1 weiteren Delegierten mit einer Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung an Dritte ist nicht zulässig.
c) der Präsident des Landvolk Niedersachsen, Landesbauernverband e.V. oder ein/eine von ihm bestellte/r Vertreter/in mit einer Stimme;
d) die Vorsitzenden des Landfrauenverbandes Weser-Ems e.V. und des Niedersächsischen Landfrauenverbandes Hannover e.V. oder von Ihnen bestellte Vertreterinnen mit je einer Stimme;
e) je ein/e Vertreter/in des Musischen Arbeitskreises Weser-Ems und des Musischen Arbeitskreises Nord der Niedersächsischen Landjugend mit je einer Stimme;
f) ein Vertreter oder eine Vertreterin des Verein zur Unterstützung der Rural Youth Association Ghana e.V. mit einer Stimme
(2) Die Vertreter und Vertreterinnen der Bezirksgemeinschaften sowie der Organisationen nach Abs. 1 Buchstabe e) und f) müssen satzungsgemäße Vertretungsberechtigte der Gliederungen nach § 5 bzw. der betreffenden Mitglieder nach § 3, Abs. 1, Buchstabe c) sein oder sich durch eine entsprechende Vollmacht spätestens vor Beginn des Hauptausschusses als vertretungsberechtigt ausweisen.
(3) Der Hauptausschuss wird von den Landesvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dies soll schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen geschehen. Den Vorsitz führen die Landesvorsitzenden. Der Hauptausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr und ist einzuberufen, wenn es von mindestens 12 Stimmberechtigten nach Abs. 1 unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
(4) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen nach Abs. 1, Buchstabe 1 a und b vertreten sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Der Hauptausschuss kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme in diesen berufen.
§ 10
Aufgaben des Hauptausschusses
Dem Hauptausschuss obliegt:
a) die Festlegung der Richtlinien, nach denen die Aufgaben der Landesgemeinschaft erfüllt werden sollen sowie die Beschlussfassung über einzelne Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
b) die Empfehlung bei der Anstellung eines Jugendreferenten/einer Jugendreferentin des Landesverbandes des Niedersächsischen Landvolkes e.V.;
c) die Empfehlung über die Anstellung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin der Landesgemeinschaft;
d) die Empfehlung über die Anstellung von weiteren fest angestellten pädagogischen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Landesgemeinschaft;
e) die Empfehlung über Vertragsverlängerungen von fest angestellten pädagogischen Mitarbeitern;
f) die Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes zur Vorlage an die Landesversammlung sowie der Vorschlag, wie und in welcher Höhe die Beiträge der Kreisgemeinschaften und Ortsgruppen festgesetzt und abgeführt werden sollen;
g) die Beratung über die Tagungsleitung, die Mandatsprüfungs- sowie die Wahlkommission zur Vorlage an die Landesversammlung;
h) der Antrag an die Landesversammlung, ein Mitglied auszuschließen;
i) die Einrichtung und Besetzung von Arbeitskreisen und Ausschüssen;
j) die Entscheidung über die finanzielle Beteiligung bzw. die Abgabe von finanziellen Beteiligungen der Landesgemeinschaft an wirtschaftlichen Unternehmen;
k) die Position der Landesgemeinschaft zur Gründung oder Auflösung von verbundenen Unternehmen, Vereinen oder Stiftungen.
l) die Empfehlung über die Ausrichtung von landesweiten Veranstaltungen der Landesgemeinschaft.
§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Landesvorsitzenden und der Landesvorsitzenden;
b) je zwei Stellvertretern des und der Landesvorsitzenden.
c) Dem Vorstand gehören bis zu drei weitere Personen an, die bisher nicht Mitglied des Vorstandes gewesen sein dürfen.
Dem Vorstand gehört mit beratender Stimme an:
der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Landesgemeinschaft. Ihm/Ihr kann die Stimmberechtigung durch den Vorstand erteilt werden.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag der Landesversammlung oder des
Hauptausschusses aus der Mitte der Landesversammlung gewählt.
(3) Wählbar sind alle Mitglieder der Landesversammlung, die während der kommenden Wahlperiode das 35. Lebensjahr nicht vollenden.
(4) Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl soll vor Beginn des Jahres, mit dem die Amtsperiode beginnt, erfolgen. Fällt die Wahl in das 1. Jahr der Amtsperiode, so rechnet dieses Jahr voll mit. Eine Ersatzwahl findet nur dann statt, wenn die Amtsperiode des Gesamtvorstandes noch länger als 1 Jahr dauert oder die Bestimmung des Abs. 6 nicht mehr erfüllt ist.
(5) Außer Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes durch Amtsenthebung nach § 8 Buchstabe f) oder Rücktritt. Eine Ersatzwahl folgt dann wie unter Abs. 4 angegeben. Die Landesversammlung kann die gewählten Vorstandsmitglieder vorzeitig aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit, abberufen. Die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB bleiben nach Ablauf einer Amtsperiode bis zu einer Neuwahl im Amt.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Landesvorsitzende, die Landesvorsitzende und ein drittes Vorstandsmitglied, das vom Vorstand aus seiner Mitte als drittes Mitglied gewählt wird. Jeweils zwei von ihnen vertreten die Landesgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(7) Der Vorstand führt in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin die laufenden Geschäfte. Er erlässt zu diesem Zweck eine besondere Geschäftsordnung.
(8) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Landesversammlung beschlossen.
§ 12
Wahl der Revisoren
Von der Landesversammlung werden drei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Jährlich scheidet ein Revisor/eine Revisorin aus.
§ 13
Auflösung
(1) Wird die Landesgemeinschaft aufgelöst oder aufgegeben, so führen zwei von der Landesversammlung mit Stimmenmehrheit zu wählende Liquidatoren/Liquidatorinnen die Liquidation durch.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Landesgemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das nach der Liquidation noch vorhandene Vermögen der Landesgemeinschaft - im Einvernehmen mit dem Landesverband des Niedersächsischen Landvolkes e.V. und dem zuständigen Finanzamt - an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendbildung und Jugendhilfe sowie Jugendpflege im ländlichen Raum Niedersachsens zu verwenden hat.
§ 14
Schlussbestimmung
Die Landesgemeinschaft ist am 4. Juli 1950 als nicht rechtsfähiger Verein gegründet worden.
Die durch Änderung der Satzung des nichtrechtsfähigen Vereins entstandene Satzung des eingetragenen Vereins wurde in der Mitgliederversammlung am 9. Dezember 1984 in Verden/Dauelsen errichtet und auf der Landesversammlung am 15. Dezember 1996, am 10. Dezember 2001, am 08. Dezember 2007 und am 06. Dezember 2009 in der jeweils vorliegenden Neufassung beschlossen.
Verabschiedet auf der Landesversammlung am 06.12.2009 in Verden